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Art. 1 § 1

Fassungen
26.07.1985 bis 17.02.2012 — BGBl. Nr. 301/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 126.07.198517.02.2012 BGBl. Nr. 301/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.07.1985BGBl. Nr. 301/1985

Außerkrafttretensdatum

17.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch eins

Zweck und Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des Zivilschutzes, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land Steiermark einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus können solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang weitergegeben werden.

Anmerkung

zu Abs. 3 vgl § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978

Schlagworte

Rettung, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000794

Dokumentnummer

NOR12011036

Alte Dokumentnummer

N1198511473P